Schiedsgutachten sind schnell und effizient. Sie sparen Zeit und Geld.
Schiedsgutachten: Schneller zum Entscheid
Wer will schon gern zu Gericht gehen oder zu Gericht gerufen werden? Natürlich niemand. Gerichtsverfahren sind zeit- und kostenintensiv. Außergerichtliche Streitbeilegungen, z.B. durch Schiedsgutachten, funktionieren schneller und weniger aufwändig. Sie kommen ohne Anwälte aus. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind dazu berufen, Schiedsgutachten zu erstellen.
Streitigkeiten mit Schiedsgutachten beilegen
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können streitende Parteien Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen – durch einen Schiedsgutachter.
Für einen erfolgreichen Ausgang eines Schiedsverfahrens ist es wichtig, dass die Parteien ihren Streit zunächst mal für einen Moment bei Seite schieben: Die Streitgegner müssen sich darauf verständigen, ein Schiedsgutachten in Auftrag geben zu wollen, sofern sie sich auf einen Sachverständigen als Schiedsrichter geeinigt haben. Die Gegner müssen ferner versichern, das Ergebnis des Schiedsverfahrens anzuerkennen, wie auch immer es ausfallen wird. Und die Parteien müssen versichern, die Rechnung für die Recherchen und das Schiedsgutachten – in der Regel zu gleichen Teilen – zu bezahlen.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich regelmäßig berufen, solche Schiedsgutachten mit Bezug auf Wertpapiere oder Börsengeschäfte zu erstellen oder als Schiedsrichter an Schiedsgerichtsverfahren teilzunehmen.
Kosten des Schiedsgutachtens
Ein grob geschätzter Umfang könnte sich aus jeweils zwei Stunden für die Erfassung des Sachstands aus Unterlagen ergeben sowie für die Befragung der Parteien, für die Entscheidungsfindung und für die finale Abfassung des Schiedsgutachtens. Das sind dann zehn Stunden zum Satz von 140 € plus MwSt. Alternativ ist auch eine pauschale Kostenvereinbarungen möglich. In der Regel ist ein Vorschuss für die Kosten des Schiedsverfahrens zu hinterlegen. Zusätzlich sind eventuell entstehende Auslagen des Sachverständigen zu erstatten.
Pflichten der Streitenden
Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Vereinbarung kann formfrei getroffen werden.
Die streitenden Parteien müssen, wenn es darauf ankommt, zu ihrer generellen Zusage stehen, bei der Erstellung des Schiedsgutachens vollumfänglich mitzuwirken. D.h., sie dürfen Unterlagen nicht zurückhalten. Sie müssen Beweisobjekte zugänglich machen.
Info: svv.ihk.de
Martin Beier verfügt über Erfahrungen aus mehr als 40 Jahren im Wertpapier- und Börsengeschäft. Als Schiedsgutachter schlichtet er überregional Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen.
Nehmen Sie Kontakt auf. Ich berate Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.